Betrieb von Autowaschanlagen an Feiertagen
  
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 Home » Nachrichten » News
 

 

News Freitag, 02.06.2006 9:59

Betrieb von Autowaschanlagen an Feiertagen

 

Städte und Gemeinden im Freistaat können Betrieb von Autowaschanlagen ab 1. Juni 2006 erlauben



31.05.06 - Mit der am 1. Juni 2006 in Kraft tretenden Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnisgewerbeverordnung können in ganz Bayern die Gemeinden durch Verordnung an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr den Betrieb von Autowaschanlagen zulassen. An Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag darf der Betrieb von Autowaschanlagen auch künftig nicht zugelassen werden. Erlaubt ist der Sonn- und Feiertagsbetrieb von Autowaschanlagen künftig nur in den Gemeinden, die durch eine Verordnung in ihrem Gemeindegebiet den Betrieb zugelassen haben. Es steht im Ermessen der Gemeinden, ob sie eine solche Verordnung erlassen oder nicht. In Gemeinden, die keine derartige Verordnung erlassen, bleibt der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen auch weiterhin verboten.
 
 Pressesprecher: Michael Ziegler
 Telefon: (089) 2192 -2114
 Telefax: (089) 2192 -12721
 E-Mail: presse@stmi.bayern.de


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